Koprowski Sattlegger Jiménez Hörtnagl Rechtsanwälte
KSJ Koprowski Sattlegger Jimenéz Hörtnagl
Rechtsanwälte OG
Dr. Nina Koprowski, LL.B., LL.M.
Dr. Christina Sattlegger, LL.B.
Mag. Javier Jiménez Hörtnagl
Raiffeisen Haus Kitzbühel II
Achenweg 22 | Top A 0.5
A-6370 Kitzbühel
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Partnerschaft in jedem Fall
In unserer Kanzlei stehen Sie als Mandant im Mittelpunkt.
Voller Einsatz und effiziente Zusammenarbeit in Ihren Angelegenheiten sind dabei unsere Maxime.
Schwerpunkte unserer Kanzlei
Privatpersonen wie Unternehmer profitieren von unserer breitgefächerten Expertise.
Unser Team
Machen Sie sich mit uns, den Partnern für Ihr Recht, vertraut.
Rechtsanwaltliches Honorar
Transparenz und Nachvollziehbarkeit in Ihren Angelegenheiten stehen für uns an erster Stelle.
Am Beginn jeder rechtlichen Beratung und Unterstützung steht die kundenorientierte Aufklärung über das rechtsanwaltliche Honorar. Dazu finden Sie hier einen Überblick zur Vorgehensweise sowie zu den gängigen Abrechnungsmodalitäten in unserer Kanzlei.
Grundsätzlich ergibt sich der Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes aus der sogenannten Honorarvereinbarung mit dem Mandanten. Abhängig von der jeweiligen Causa gelten vier Abrechnungsmodalitäten als üblich:
- Abrechnung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)
- Abrechnung nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK)
- Stundensatzhonorar
- Pauschalhonorar
Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, gelangen primär die Tarifbestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) zur Anwendung.
Ist das Rechtsanwaltstarifgesetz nicht anwendbar, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, wobei die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) als Orientierungshilfe für die Angemessenheit herangezogen werden können.
Für weitere Fragen zum anwaltlichen Honorar wenden Sie sich bitte jederzeit gerne an uns.
Bei (vereinbarter) Abrechnung nach den Tarifbestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) dient der Wert des Streit- oder Verfahrensgegenstandes als Ausgangspunkt. Auf diese Bemessungsgrundlage werden die Tarifposten (zB für Schriftsätze, Briefe, Telefonate und Konferenzen, Reisekosten etc) angewendet und ergeben in Summe den rechtsanwaltlichen Honoraranspruch (Abrechnung nach dem System der Einzelleistung). Alternativ zur gesonderten Verrechnung gewisser Tarifposten (Briefe, Telefonate und Konferenzen) kann vereinbart werden, dass diese durch einen Zuschlag zu den verrechenbaren Tarifposten (zB Schriftsätze) als abgegolten gelten (Abrechnung nach System des Einheitssatzes).
Bei Vereinbarung der Abrechnung nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), etwa weil kein einschlägiger Tarif des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) greift, werden die in den AHK geregelten (Mindest-)Bemessungsgrundlagen herangezogen und (in den meisten Fällen) die Tarifposten des RATG (wie oben beschrieben) darauf angewendet. Für gewisse Verfahrensarten (zB Strafverfahren) sehen die AHK fixe Beträge für Leistungen wie Verhandlungen oä vor.
Das Stundensatzhonorar errechnet sich aus der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit und knüpft weder an eine Bemessungsgrundlage (Wert des Streit- oder Verfahrensgegenstandes) noch an die Art der Leistung an.
Bei dieser Abrechnungsmethode versteht sich der Stundensatz als Nettobetrag, dem die abzuführende Umsatzsteuer in Höhe von 20 % hinzuzurechnen ist. Es erfolgt eine Abrechnung im 10-Minuten-Takt, sodass eine transparente Nachvollziehbarkeit der abgerechneten Arbeitszeit gewährleistet werden kann.
Das Pauschalhonorar beschreibt die zeit- und aufwandsunabhängige Abrechnung der anwaltlichen Leistung, bei welcher bereits zu Beginn der Tätigkeit für gewisse Leistungen (zB die Errichtung und Abwicklung eines Vertrages) ein Fixbetrag als Honorar vereinbart wird.